Der Landesjugendplan stellt im Rahmen des Staatshaushaltsplans Baden-Württemberg die Leistungen des Landes zusammenfassend dar, die direkt oder indirekt an die Jugendlichen im Land gerichtet sind. Zuwendungsempfänger für Kinder- und Jugendarbeit im Landesjugendplan sind Träger der außerschulischen Jugendbildung nach § 75 des Achten Buches Sozialgesetzbuch (SGB VIII) in Verbindung mit den §§ 2, 4 und 12 Jugendbildungsgesetz, öffentlich-rechtliche Körperschaften sowie nach Maßgabe des Staatshaushaltsplans sonstige Träger.
Soweit in den einzelnen Förderbereichen nichts anderes bestimmt ist, setzt die Förderung die Anerkennung als Träger der freien Jugendarbeit voraus.
Anträge nach dem Landesjugendplan(LJP) (kinderreiche Familien, Halb- und Vollwaisen, Kinder deren Eltern arbeitslos sind oder ein geringes Einkommen haben) sind mit der Anmeldung zu stellen.
Weitere Informationen entnehmen Sie unter: https://jugendarbeitsnetz.de/landesjugendplan